- Einkünfteermittlung
- Begriff des Einkommensteuerrechts. Ermittlung des Ergebnisses (⇡ Einkünfte) aus den einzelnen Einkunftsarten. Die Summe der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße bei der ⇡ Einkommensermittlung.- Es existieren verschiedene Methoden je nach Art der Einkünfte: (1) Bei Überschusseinkunftsarten ermitteln sich die ⇡ Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die ⇡ Werbungskosten (§ 2 II Nr. 2 EStG); anzuwenden bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstigen Einkünften.- (2) Bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit) sind die Einkünfte der Gewinn (§ 2 II Nr. 1 EStG). Hinsichtlich der Gewinnermittlungsmethoden ist zu unterscheiden: (a) Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die ⇡ Betriebsausgaben nach § 4 III EStG (⇡ Einnahmen-Überschuss-Rechnung); angewandt von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, die gesetzlich zur Führung und Erstellung von Abschlüssen nicht verpflichtet sind und dies auch freiwillig nicht tun, sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit. (b) ⇡ Betriebsvermögensvergleich: Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem ⇡ Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen, vermindert um den Wert der Einlagen (§§ 4 I und 5 I EStG); anzuwenden von Steuerpflichtigen, die nach Handels- oder Steuerrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (§§ 140, 141 AO; ⇡ Buchführungspflicht) oder die dies freiwillig tun: Land- und Forstwirte, Selbstständige, Nichtkaufleute nach § 4 I EStG, Kaufleute nach § 5 I EStG. (c) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach ⇡ Durchschnittssätzen. (d) Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nach pauschaliertn Sätzen (⇡ Tonnagesteuer; § 5a EStG).
Lexikon der Economics. 2013.